Wie die Gemeinde Heimberg schreibt, werden Einwohner gebeten, alle leer stehenden Wohnungen in der Gemeinde bis 31. Mai 2024 der Gemeindeverwaltung zu melden.
Ortstafel der Gemeinde Heimberg.
Ortstafel der Gemeinde Heimberg. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt mit Stichtag am 1. Juni 2024 wiederum die jährliche Zählung der leer stehenden Wohnungen für die Erstellung der Leerwohnungsstatistik durch.

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben.

Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische).

Klärung der Zählweise von Zimmern

Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser.

Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken gelten nicht als Wohnung.

Als Zimmer gelten Wohnräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und so weiter, die als Gesamtes eine Wohnung bilden.

Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.

Leerwohnungen, die gezählt werden

Zu den gezählten Leerwohnungen gehören möblierte oder unmöblierte Wohnungen (einschliesslich Ferien- und Zweitwohnungen beziehungsweise -häuser) sowie Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni 2024) zwar unbesetzt, aber bewohnbar sind und aktiv auf dem Markt für eine Dauermiete von mindestens drei Monaten angeboten werden oder zum Verkauf stehen.

Leerwohnungen, die nicht gezählt werden

Leerwohnungen, die nicht in die Zählung einbezogen werden, sind unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die bereits zum Stichtag 1. Juni 2024 für einen späteren Zeitpunkt vermietet oder verkauft sind.

Das bedeutet, dass für diese Objekte bereits ein Miet- oder Kaufvertrag existiert.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Wohnungen, die weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind.

Dazu gehören Objekte, die aus verschiedenen Gründen nicht aktiv auf dem Markt angeboten werden, wie beispielsweise für zukünftige Eigenbedarfsnutzung, unklare rechtliche Fragen bei Nachlässen, selbst genutzte Zweitwohnungen oder Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern.

Nicht berücksichtigte Wohnungsarten

Des Weiteren werden auch Wohnungen nicht gezählt, die nicht für Wohnzwecke angeboten werden, wie Büros oder Arztpraxen sowie solche, die sich in Abbruch- oder Umbauprojekten befinden.

Auch Notwohnungen in Baracken und Objekte, die noch nicht bezugsbereit sind, wie Neubauwohnungen, fallen nicht in die Zählung.

Zusätzlich sind Wohnungen, die nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sind, wie Dienstwohnungen oder Pfarrhäuser sowie solche, die aus bestimmten rechtlichen oder zeitlichen Gründen nur vorübergehend vermietet werden, wie Ferienwohnungen oder möblierte Apartments, von der Meldepflicht ausgenommen.

Kontaktinformationen für die Meldung

Die Bevölkerung wird gebeten, der Präsidialabteilung der Gemeindeverwaltung Heimberg bis spätestens am 31. Mai alle am 1. Juni 2024 in der Gemeinde Heimberg leer stehenden Wohnungen mit Angabe von Anzahl Zimmer sowie Adresse zu melden.

Dafür steht Gemeindeschreiberei gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

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